Streifeneder Unternehmensgruppe
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Streifeneder ortho.production GmbH
Moosfeldstraße 10
82275 Emmering
+49 8141 6106-0
+49 8141 6106-50
office@streifeneder.de

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der
Streifeneder ortho.production GmbH

I. Geltungsbereich
 

1. Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen durch uns und zwar sowohl für laufende als auch künftige Geschäftsbeziehungen, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge
getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. Ergänzungen oder Abänderungen müssen von uns schriftlich bestätigt
werden.

II. Angebot und Vertragsschluss
 

1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

III. Zahlungsbedingungen
 

1. Maßgeblich sind immer unsere zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preislisten vorbehaltlich einer durch Preissteigerungen der Vorprodukte notwendig werdenden Preiserhöhung für den Lieferzeitpunkt.
2. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
3. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten. Wir gewähren insgesamt 3% Skonto bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum und insgesamt 2% Skonto bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Ist uns ein Besteller unbekannt, befindet sich ein Besteller aus einem anderen Auftrag im Zahlungsverzug oder geht uns eine negative Auskunft über die Bonität eines Bestellers zu, so liefern wir nur per Vorkasse oder Nachnahme unter Abzug von 3% Skonto.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Liefer- und Leistungszeit
 

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Betriebsstörungen bei uns oder einem unserer Lieferanten, Personalmangel, Streik, Aussperrung sowie höhere Gewalt berechtigen uns, die Lieferzeiten zu verlängern und entbinden uns für die Dauer der Behinderung von jeder Lieferverpflichtung.
3. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen berechtigt zur Geltendmachung von Rechten erst nach angemessener, mindestens 14 Werktage betragender Nachfrist.
4. Unsere Haftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bedingungen und ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Rechte aus Verzug oder Mängelgewährleistung bleiben auf die jeweilige Teillieferung beschränkt.
6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

V. Gefahrübergang - Versand/Verpackung
 

1. Verladung und Versand erfolgen auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Käufers. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
2. Porto, Fracht und Verpackung werden zu Selbstkostenpreisen berechnet. Bei Aufträgen mit einem Netto-Bestellwert von über 400,00 EUR liefern wir innerhalb Deutschlands frachtfrei und ohne Berechnung der Verpackungskosten; dies gilt ausdrücklich nicht für Aktionsware. Bei Aufträgen außerhalb Deutschlands liefern wir generell Fracht unfrei. Bei einem Netto-Bestellwert von unter 50,00 EUR behalten wir uns die Erhebung eines Kleinmengenzuschlages von 7,00 EUR vor.
3. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

VI. Gewährleistung/Haftung
 

1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß binnen 8 Tagen ab Erhalt der Ware nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich zu verfassen, ggf. ist das Hilfsmittel zu überlassen. Mängel der Reklamation gehen zu Lasten des Kunden.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer.
4. Eine Geltendmachung ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
5. Wir haften nicht für die fachgerechte Versorgung der Patienten. Es obliegt dem Kunden, das Hilfsmittel auf die besonderen Anforderungen des Patienten zuzurichten. Dabei sind dem Patienten immer unsere Benutzungshinweise zugänglich zu machen. Für Schäden Dritter aus der Nichteinhaltung dieser Pflicht stellt uns der Kunde von jeglicher Inanspruchnahme frei.
6. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
7. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
8. Schadensersatzansprüche gegen uns sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten verletzt. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir haften nicht für vorsätzliches Handeln unserer Erfüllungsgehilfen.

VII. Sonstige Retouren
 

1. Retouren außerhalb der Gewährleistung werden grundsätzlich erst nach vorheriger Ankündigung und Abstimmung der Rücksendung unter Beifügung der Lieferpapiere entgegengenommen, wobei wir den einwandfreien Zustand der Ware voraussetzen. Bei Ware, die ab einem Monat nach Rechnungsdatum retourniert werden soll, behalten wir uns die Berechnung
einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes (Mindestgebühr 15,00 EUR) vor. Soll Ware ab drei Monate nach Rechnungsdatum retourniert werden, beträgt die Bearbeitungsgebühr je nach Zustand der Ware nicht unter 20% des Warenwertes. Sonder- und Maßanfertigungen, sowie Produkte, die einen temperaturgeführten Transport erfordern, werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
 

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu
verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf schriftliche Anforderung insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nachweisbar um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

IX. Regelungen im Bezug auf die Europäische Medizinprodukte-Verordnung EU 2017/745


1. Seit dem 26.05.2021 gilt die europäische Medizinprodukte-Verordnung (MDR) in den  Mitgliedsstaaten der EU. Die Regelungen dieses Art. XI finden Anwendung auf den Vertrieb von Medizinprodukten im Sinne der MDR und in deren Geltungsbereich an Händler.
2. Für die in Serienfertigung hergestellten Medizinprodukte und Zubehör (nachfolgend gemeinsam „Medizinprodukte“ genannt) in unserer Produktpalette sind wir Hersteller im Sinne von Art. 2 Nr. 30 MDR und unterliegen damit den allgemeinen Herstellerpflichten aus Art. 10 MDR. Wir sorgen dafür, dass die Medizinprodukte in Übereinstimmung mit den Anforderungen der MDR hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Außerdem haben wir ein Risikomanagement-System eingerichtet, das wir anwenden, dokumentieren und aufrechterhalten.
3. Der Käufer verpflichtet sich, soweit er die Medizinprodukte als Händler nach Art. 2 Nr. 35 MDR im Geltungsbereich der MDR bereitstellt, die Pflichten aus Art. 14 MDR zu erfüllen. Er wird insbesondere seine Prüf- und Informationspflichten vor Bereitstellung der Medizinprodukte auf dem Markt erfüllen.
4. Der Käufer wird die Einhaltung der von uns vorgegebenen Transport- und Lagerbedingungen sicherstellen und dokumentieren und ausschließlich die von uns freigegebenen Werbematerialien im Zusammenhang mit den Medizinprodukten und für die Bewerbung derselben nutzen. 
5. Der Käufer arbeitet mit uns zusammen, um die Rückverfolgbarkeit der Medizinprodukte nach den Vorgaben der MDR sicherzustellen. Er wird in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 MDR ein geeignetes Verfahren für die Auskunftserteilung an die zuständige Behörde einrichten und dessen Einhaltung überwachen. Diese Auskunft umfasst, von wem er die Medizinprodukte bezogen hat und an wen er sie abgegeben hat. Diese Informationen bewahrt er für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren, nachdem er das letzte Medizinprodukt bezogen hat, auf. 
6. Der Käufer richtet ein geeignetes Verfahren ein, um Erfahrungen und Erkenntnisse über die Medizinprodukte entgegenzunehmen. Er dokumentiert diese Informationen und bewahrt sie für die Dauer von mindestens 10 Jahren auf, nachdem er das letzte Medizinprodukt abgegeben hat. Der Käufer teilt insbesondere einen Ansprechpartner mit Kontaktdaten für die Übermittlung von Korrekturmaßnahmen mit. Wird kein eigener Ansprechpartner übermittelt, so werden Erfahrungen, Erkenntnisse und Korrekturmaßnahmen an die im Kundenkonto hinterlegte Adresse versandt.
7. Der Käufer informiert uns unverzüglich über alle Erfahrungen und Erkenntnisse über die Medizinprodukte. Das beinhaltet nicht nur alle dem Käufer zugehenden Berichte über tatsächliche oder mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse oder Gefahren, sondern auch sonstige Informationen im Zusammenhang mit den Medizinprodukten, zum Beispiel Trends. 
8. Soweit der Käufer vorliegend Dokumentations- und Informations- bzw. Auskunftspflichten hat, stellt er sicher, dass diese Informationen auch im Falle einer Beendigung des Geschäftsbetriebs oder einer Insolvenz verfügbar sind.

X. Hinweise nach Batteriegesetz/Altgeräteentsorgung
 

1.In unseren Lieferungen können Batterien und Akkus enthalten sein. Infolgedessen sind wir nach dem Batteriegesetz (BattG) verpflichtet, Sie auf Folgendes hinzuweisen:
a. Batterien und Akkus dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden. Vielmehr sind Sie zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkus gesetzlich verpflichtet. Altbatterien können Schadstoffe enthalten, die bei nicht sachgemäßer Lagerung oder Entsorgung die Umwelt oder Ihre Gesundheit schädigen können. Batterien enthalten aber auch wichtige Rohstoffe wie z.B. Eisen, Zink, Mangan oder Nickel und können daher verwertet werden. Nach Gebrauch können Sie die Batterien entweder an uns zurückgeben oder in unmittelbarer Nähe (z.B. im Handel oder in kommunalen Sammelstellen) unentgeltlich zurückgeben. Die Abgabe in Verkaufsstellen ist auf für Endnutzer übliche Mengen, sowie auf solche Altbatterien beschränkt, die der Verkäufer als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat.
b. Das Zeichen mit der „durchgekreuzten Mülltonne auf Rädern“ bedeutet, dass Sie Batterien und Akkus nicht im Hausmüll entsorgen dürfen. Unter diesem Zeichen finden Sie zusätzlich nachstehende Symbole mit folgender Bedeutung:

  Pb: Batterie enthält Blei > 0,004 Masseprozent
  Cd: Batterie enthält Cadmium > 0,002 Masseprozent
  Hg: Batterie enthält Quecksilber > 0,0005 Masseprozent

2. Hinweise zur Altgeräteentsorgung
Elektronik-Altgeräte dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden! Seit dem 24.03.2006 müssen - entsprechend der europäischen Gesetzgebung - elektronische Geräte einer getrennten Sammlung zugeführt werden. Verbraucher können seit diesem Zeitpunkt ihre Elektro- und Elektronikaltgeräte bei den kommunalen Sammelstellen kostenlos abgeben. Dementsprechend werden seit dem 24.03.2006 sämtliche neuen Elektrogeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, mit dem Zeichen der „durchgekreuzten Mülltonne auf Rädern“ gekennzeichnet.

XI. Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG


Streifeneder beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht


1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

XIII. Salvatorische Klausel
 

1. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer lückenhaften Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages den betreffenden Punkt bedacht hätten.