Streifeneder Unternehmensgruppe
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Streifeneder ortho.production GmbH
Moosfeldstraße 10
82275 Emmering
+49 8141 6106-0
+49 8141 6106-50
office@streifeneder.de

Allgemeine Servicebedingungen Servicefertigung Silikon

§ 1 Geltungsbereich, Form

1. Die vorliegenden Allgemeinen Servicebedingungen (ASB) gelten für sämtliche Angebote
und Verträge über die Servicefertigung von Silikonprodukten („Vertragsware“)
zur Weiterberarbeitung im Rahmen prothetischer und orthetischer Versorgungen (631
ff BGB) und zwar in der zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Fassung.
2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.


§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem
Kunden (=Auftraggeber) Kataloge, Bestellformulare, technische Dokumentationen
(z.B. Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen
oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2. Die Versendung des Bestellformulars und des zugehörigen Gipsmodells durch den
Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot zur Fertigung darauf basierender
Vertragsware. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt
dieses Vertragsangebot, innerhalb von 3 Werktagen nach seinem Zugang (= Eingang
Gipsmodell und Bestellformular) bei uns, anzunehmen.
3. Die Annahme erfolgt schriftlich in Form einer Auftragsbestätigung an den Auftraggeber.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

1. Die Lieferfrist beträgt 8 - 10 Werktage ab Auftragsbestätigung. Im Falle von Sonderanfertigungen
wird die Lieferfrist individuell vereinbart bzw. von uns spätestens im
Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben.
2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Auftraggeber
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue
Lieferfrist mitteilen.
3. Unsere Haftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Bedingungen und ist auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Verzugsschaden begrenzt. Eine weitergehende
Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, die ihm neben
dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen,
bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

1. Das zur beauftragten Fertigung benötigte Gipsmodell wird auf unsere Kosten beim
Auftraggeber abgeholt und nach erfolgter Durchführung der gegenständlichen Servicefertigung,
einschließlich der geschuldeten Vertragsware, wieder beim Auftraggeber
abgeliefert. Die Lieferung erfolgt auf Basis DAP.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsware
geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen
gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der
Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Lieferung
aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz
des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
4. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Abnahme
gilt nach Ablauf von 2 Werktagen seit Anzeige der Abnahmefähigkeit des
Werkes (= 1. Zustellungsversuch an den Auftraggeber) als erfolgt, wenn sie sich ohne
unser Verschulden auf Seiten des Auftraggebers verzögert.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses aktuellen Preise, zzgl. MwSt.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet den ausgewiesenen Rechnungsbetrag innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung der Vertragsware auf das in der
Rechnung ausgewiesene Konto zu überweisen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen
einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Fertigung ganz oder
teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären
wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der
Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz
zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen
aus dem Werkvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte
Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gefertigten Vertragswaren vor.
2. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Vertragswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/
oder zu verarbeiten.

§ 7 Mängelansprüche des Auftraggebers

1. Dem Auftraggeber schulden wir die auftragsgemäße Fertigung einer mangelfreien
Vertragsware. Dabei erfolgt die Durchführung der Auftragsfertigung gemäß dem
geltenden Stand der Technik unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Toleranzen.
2. Die Mangelfreiheit der Vertragsware bestimmt sich nach der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Hierunter fallen alle Angaben
aus dem Bestellformular, sowie das zugehörige - vom Auftraggeber auftragsbezogen
angefertigte - Gipsmodell.
3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er die Vertragsware
nach Auslieferung unverzüglich auf erkennbare Mängel untersucht und uns diese –
soweit vorhanden - anschließend schriftlich anzeigt. Versäumt der Auftraggeber die
ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den
nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den
gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, beschränken sich die Rechte des Auftraggebers
insoweit auf Nacherfüllung durch erneute Fertigung und Lieferung eines mangelfreien
Werkes. Hierbei steht der Auftraggeber insoweit in einer Mitwirkungspflicht, als dass
er uns das auftragsrelevante Gipsmodell erneut (für die Dauer der Fertigung) zur Verfügung
stellen muss. Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Dies schließt auch die Übergabe der
beanstandeten Vertragsware zu Prüfzwecken ein.

§ 8 Haftung

1. Wir übernehmen ausdrücklich keinerlei Haftung für eine fachgerechte Versorgung
des (End-)Kunden unseres Auftraggebers, deren Bestandteil eine von uns auftragsgemäß
gefertigte Vertragsware ist. Insbesondere trägt der Auftraggeber die alleinige
Verantwortung für eine fachmännische Anfertigung eines individuellen Gipsmodells
seines (End-)Kunden, welcher eine wesentliche Grundlage für die beauftragte Servicefertigung
darstellt. Das zur Verfügung gestellte Gipsmodell untersuchen wir ausschließlich
auf offenkundige Mängel (bspw. Risse, Bruchstellen, Dellen oä). Hingegen
erfolgt keine Prüfung einer darüber hinaus gehenden fachgerechten Anfertigung des
Gipsmodells durch den Auftraggeber (aus orthopädie-technischer Sicht).
2. Für Schäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch den Einsatz / die Weiterverarbeitung
der Vertragsware entstehen, übernehmen wir keine Haftung, soweit
diese nicht bestimmungsgemäß, nicht sachkundig oder nicht sachgerecht verwendet
worden ist. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die fachgerechte Versorgung des
(End-)Kunden durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt uns insoweit von Schadensersatzansprüchen
Dritter frei.
3. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen
der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen
Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der nicht unerheblichen
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im letzteren
Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Abtretungsverbot / Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine aus dem Werkvertrag resultierenden
Ansprüche an einen Dritten abzutreten. Auch eine Aufrechnung des Auftraggebers
mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unstreitige
oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Auftraggeber nur geltend gemacht werden,
soweit es auf einredefreien oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben
Werkvertragsverhältnis beruht.

§ 10 Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz im Emmering. Als ausschließlicher Gerichtsstand
wird München vereinbart. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu
ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
3. Sollte eine Bestimmung des Werkvertrages einschließlich vorstehender Bedingungen
unwirksam und / oder unvollständig sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit
der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.